Unsere Satzung

Satzung des Berufsverbandes der Vertragspsychotherapeuten Hessen, bvvp Hessen e.V.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 04.11.2023 in Frankfurt am Main

§ 1 Name und Zweck

(1)  Der Name des Verbands ist: Berufsverband der Vertragspsychotherapeuten Hessen, bvvp Hessen e.V., in dieser Satzung Landesverband genannt.

Der Landesverband ist verfahrens- und berufsübergreifend orientiert. Er umfasst ärztliche Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und – therapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Ausbildungskandidatinnen und -kandidaten, die sich in Ausbildung an anerkannten Ausbildungsinstituten befinden sowie ärztliche Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten im Bereich Psychotherapie. Der Landesverband ist Mitglied im Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (bvvp).

(2)  Der Landesverband verfolgt folgende berufspolitische Zwecke:

a)  Vertretung der gemeinsamen berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen der Psychotherapeuten, Erhalt und Weiterentwicklung der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit in Praxis und Klinik, Erhalt der psychotherapeutischen Versorgungsstrukturen insbesondere innerhalb der Richtlinien-Psychotherapie.

b)  Förderung und Darstellung der Bedeutung der Psychotherapie in der Öffentlichkeit als wichtiger Teilbereich der ambulanten Krankenversorgung.

c)  Gleichstellung aller in der Richtlinien-Psychotherapie tätigen Berufsgruppen.

d)  Kooperation mit psychotherapeutischen Berufs- und Fachverbänden und anderen Verbänden im Gesundheitswesen.

e)  Teilnahme an und Interessenvertretung in Körperschaften der Gesundheitsberufe (Kassenärztliche Vereinigung Hessen, KBV, Landesärztekammer, LPPKJP Hessen, Organe der Krankenkassen u.a.).

f)  Vertragsgestaltungen, die die Interessen der Mitglieder vertreten.

§ 2 Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsbetrieb

(1)  Der Landesverband der hessischen Vertragspsychotherapeuten hat seinen Sitz in Frankfurt/M. Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt unter der Nr. VR 12158 eingetragen. Der Landesverband ist wissenschaftlich, politisch und weltanschaulich ungebunden.

(2)  Der Landesverband arbeitet gemäß der in §1 genannten Zielsetzung. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglied. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

§ 3 Geschäftsordnung

Die Verfahrensregeln der Arbeit des Landesverbandes können – soweit nicht bereits in der Satzung enthalten – durch eine Geschäftsordnung bestimmt werden, über die die Mitgliederversammlung unter der Leitung des Vorsitzenden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) a) Mitglieder können alle Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten werden (Ärztliche, Psychologische und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Aus- und Weiterbildung), die die Ziele des Verbands nach § 1 unterstützen.

b) Fördermitglieder können Personen werden, die den Verband für die Erreichung der Ziele nach § 1 unterstützen möchten.

c) Studierende eines Bachelor- oder Masterstudiengangs können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

Außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder sind Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht.

(2)     Die Zuerkennung der Mitgliedschaft geschieht durch den Vorstand.

(3)     Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Es ist eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes nach Anhören des Betreffenden erfolgen und muss schriftlich begründet werden. Im Streitfall entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Jahresbeitrag

a) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben nach einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands verabschiedet wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand hinsichtlich obiger Beiträge eine Einzugsermächtigung bei Fälligkeit zu erteilen.

b) Die Beitragsordnung sieht Ermäßigungen für bestimmte Mitgliedergruppen vor. Außerordentliche Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Organe des LandesverbandesOrgane des Landesverbandes sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

(1)  Die laufenden Geschäfte des Landesverbandes werden vom Vorstand geführt.

(2)  Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Mitgliedern

a)  der/dem ersten Vorsitzenden

b)  bis zu zwei weiteren Vorsitzenden

c)  dem/der Schriftführer/in

d)  dem/der Schatzmeister/in

e)  bis zu zwei Beisitzer/innen.

Sofern kein 2. Vorsitzender gewählt wird, kommt dem Schriftführer auch die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden zu.

(3)  Soweit möglich, sollen die verschiedenen Berufsgruppen und Verfahren mit je einem Vertreter im Vorstand repräsentiert sein. Der Vorstand kann zur Unterstützung weitere Mitglieder kooptieren.

(4)  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Vorstandes nach Satz 2. Alle Mitglieder des Vorstandes können den Verband gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sie haben jeweils Alleinvertretungsrecht.

Rechtsgeschäfte über 5000 € hinaus können nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam getätigt werden.

(5)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Landesverbandes zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen:

    • –  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    • –  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • –  Ordnungsgemäße Haushaltsführung und Rechnungslegung
    • –  Vorbereitung und Durchführung aller Aufgaben, die sich aus §1 ableiten.

(2)  Der Vorstand führt in unregelmäßigen Abständen Vorstandssitzungen durch. Gäste mit spezifischen Fachkenntnissen können dazu eingeladen werden. Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder des Landesverbandes delegieren.

(3)  Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(4)  Der Vorstand informiert die Mitglieder regelmäßig in geeigneter Form

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)  Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2)  Mitgliederversammlungen sollten als Präsenzveranstaltung, können aber auch in Form von Videokonferenzen oder als Hybridveranstaltungen stattfinden. Abstimmungen können ganz oder teilweise auf elektronischem Weg erfolgen.

(3)  Die Art der Abstimmung ist vorher den Mitgliedern eindeutig mitzuteilen und es ist dafür Sorge zu tragen, dass alle teilnehmenden Mitglieder abstimmen können.

(4)  Die Mitglieder werden mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich eingeladen.

(5)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.

(6)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(7)  Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre, die Kassenprüfung jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.

(8)  Beschlüsse und Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem Protokollführer und einem Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Mitglieder erhalten je ein Exemplar der Protokollniederschrift zugesandt.

(9)  Der Vorstand kann von sich aus jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er ist dazu verpflichtet, wenn sie von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

(10)  Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit einzelne Mitglieder oder den gesamten Vorstand abwählen, wenn dieses in der Tagesordnung angekündigt ist.

§ 10 Satzung

(1)  Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.

(2)  Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung der Änderungsantrag in der Tagesordnung aufgeführt ist.

§ 11 Auflösung des Landesverbandes

(1)  Die Auflösung des Landesverbandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt ist.

(2)  Bei der Auflösung des Landesverbandes wird das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder zurückgezahlt.

 

Frankfurt, den 04. November 2023